AGB

Eine neue Generation von Fütterungsrobotern ist am Markt!

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von
AgrarTech Johannes Steinberger

Stand Dezember 2022

Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) gelten für alle von AgrarTech Johannes Steinberger, Allersdorf 59, 8741 Weißkirchen als Auftragnehmer (in der Folge „AgrarTech“) abgeschlossenen Verträge, und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen (in der Folge gemeinsam kurz die „Leistungen“) sowie alle von AgrarTech abgegebenen Angebote, soweit nicht ausdrücklich schriftliche Sondervereinbarungen abgeschlossen werden. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von AgrarTech schriftlich bestätigt worden sind.

Diese AGB bilden stets einen integrierenden Bestandteil, jedes von AgrarTech mit einem Auftraggeber (in der Folge der „Kunde“) abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Sie gelten ausschließlich für die Rechtsgeschäfte zwischen AgrarTech und Unternehmern, für die das mit AgrarTech eingegangene Rechtsverhältnis zum Betrieb ihres Unternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Konsumentenschutzgesetzes gehört, und richten sich nicht an Verbraucher.

Abweichende oder ergänzende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, AgrarTech stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und AgrarTech bewusst und wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen.

    1. Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss
      1.1. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Angaben zu den Leistungen sind bis zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden freibleibend und unverbindlich, und
      verpflichten uns nicht zur Leistung. Technische und sonstige
      Änderungen bleiben vorbehalten.
      1.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen, im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für
      den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
      1.3. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist
      Deutsch.
      1.4. Der Vertrag kommt mit der korrespondierenden Annahme unseres Angebotes durch den Kunden und Unterfertigung
      des Kaufvertrages durch den Kunden und AgrarTech zustande.
      1.5. Bestellungen des Kunden bedürfen der schriftlichen Annahme durch AgarTech. Die Annahme bleibt uns frei. Bestellungen werden nach Maßgabe und Umfang der schriftlichen
      Auftragsbestätigung verbindlich. EDV-mäßig erstellte Auftragsbestätigungen bedürfen keiner Unterschrift.
      1.6. Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen, etc.)
      sowie Abbildungen sind nur als annähernd anzusehen. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
      1.7. Wir behalten uns jederzeitige Änderungen der Konstruktion vor, ohne verpflichtet zu sein, solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Konstruktionsänderung fertiggestellt worden sind.
      1.8. Tritt der Kunde nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag –
      gleich aus welchem Grunde auch immer – vom Vertrag zurück, steht uns das Recht, eine Stornogebühr in der Höhe von
      10% des vereinbarten Nettoentgeltes und zusätzlich auch den
      Ersatz der bereits aufgelaufenen Herstellungskosten zu begehren, wogegen in diesem Fall die angearbeiteten Teile dem
      Kunden zur Verfügung stehen.
      1.9. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
      über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
      Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.
      Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
      unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum
      Vertragsinhalt erklärt wurden.
    2. Geistiges Eigentum
      2.1. Pläne, patentiertes CFS, Skizzen, Kostenvoranschläge
      und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
      unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
      2.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalt der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
      Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung
      einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
      2.3. Angebots- und Projektunterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
      2.4. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
      des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenem Wissens
      Dritten gegenüber.
    3. Leitungsfristen und Termine
      3.1. Alle angegebenen Liefer- und Fertigstellungstermine sind
      unverbindlich. Sie sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
      gesondert schriftlich zugesagt wurde.
      3.2. Leistungsfristen beginnen mit dem Einlangen der vereinbarten Anzahlungen zu laufen, beides unter der Voraussetzung, dass der Kunde, alle für die Auslieferung bzw. Ausführung der Leistung erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Einfuhrgenehmigungen, Zahlung des gesamten Entgeltes, etc.) erbracht und sonst seine Vertragsverpflichtung erfüllt hat.
      3.3. Wird der Beginn der Leistungsausführung durch dem
      Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß unseren AGBs, so werden Leistungsfristen
      entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus geschoben.
      3.4. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde
      zu akzeptieren und berechtigen nicht zum Rücktritt wegen
      Leistungsverzug.
      3.5. Unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Fälle höherer
      Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen,
      Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbares Ausbleiben von Lieferungen oder Leistungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren wir
      uns zur Erfüllung dieses Vertrages bedienen) berechtigen den
      Kunden nicht zum Rücktritt wegen Leistungsverzug, sondern
      verlängern die Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist angemessen um
      den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Unser Rücktrittsrecht im Falle höherer Gewalt wird hierdurch jedoch nicht berührt.
      3.6. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung
      sind ausgeschlossen.
    4. Leistungsverzug
      4.1. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns, steht
      dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der
      Nachfrist hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs unter
      gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
    5. Behelfsmäßige Instandsetzung
      5.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
      eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
      Haltbarkeit.
    6. Gefahrenübergang, Preisgefahr
      6.1. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die
      Preisgefahr, ab Bereitstellung der Leistung zur Abholung oder
      ab Übergabe an einen Transporteur.
      6.2. Der Vertrag gilt mit Versandbereitschaft als erfüllt. Wird
      der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so bezahlt er
      uns, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens
      jedoch 2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Fakturierung und Zahlungstermin bleiben dadurch unberührt.
      6.3. Leistungen, die „auf Abruf“ oder „auf Abholung“ oder dergleichen bestellt wurden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des
      Kunden bei uns, oder nach unserer Wahl bei einem Dritten.
      Bei auch bloß objektivem Annahmeverzugs des Kunden, sind
      wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.
    7. Entgelt und Zahlungsbedingungen
      7.1. Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro und gelten als
      Richtpreise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
      7.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch
      auf angemessenes Entgelt.
      7.3. Nebenkosten für Nebenleistungen sowie Transportkosten
      (z.B. Frachtspesen, Versicherung, Kommission) und sonstiger
      Gebühren, Abgaben, Steuern, Zölle, richten sich nach dem
      tatsächlichen Aufwand, und sind – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – im Entgelt für die Hauptleistung nicht enthalten, und vom Kunden gesondert zu tragen.
      7.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen
      zu vergüten.
      7.5. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist ein Drittel
      des Entgeltes 14 Tage nach Vertragsabschluss, ein Drittel bei
      Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Das Entgelt ist auf unser Girokonto zu überweisen.
      7.6. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
      ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
      7.7. Wir sind aus eigenem Interesse berechtigt, wie auch auf
      Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten
      Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von mindestens 20% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren wie
      Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
      Kommissionen, oder von Änderungen der nationalen bzw.
      Weltmarkpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
      Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
      7.8. Mangels besonderer Vereinbarungen haben sämtliche
      Zahlungen durch Banküberweisung zu erfolgen, und sind
      prompt mit Rechnungserhalt fällig. Eine Übergabe der Ware
      erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung unseres Kaufpreises
      und Eingang auf unserem Girokonto. Nur solche Zahlungen
      haben Gültigkeit, die unmittelbar an AgrarTech erfolgen,
      Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Einziehungsund Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
      7.9. Wir lehnen die Annahme von Bargeld, Wechsel, Schecks
      oder sonstiger Zahlungsversprechen Dritter ab.
      7.10. Bei Zahlungsverzug gelangen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, ab Fälligkeit der Zahlung, Verzugszinsen
      gemäß § 456 UGB zur Verrechnung. Darüber hinaus ist der
      Kunde verpflichtet, uns sämtliche Finanzierungs- sowie Betreibungskosten und Spesen, einschließlich Anwalts-, und Gerichtskosten, Kosten für eine (allenfalls auch gerichtliche bzw.
      grundbücherliche) Sicherstellung, Inkassospesen, Gebühren
      und sonstige Auslagen zu ersetzen.
      7.11. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Forderung als
      anerkannt gilt. Vom Kunden erhobene Einwendungen gegen
      die Rechnung hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, außer es handelt sich um Beanstandung offensichtlicher Fehler der Rechnung. Gegen unsere Ansprüche kann der
      Kunde nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Ein
      Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Der Kunde
      erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er
      leistet, zuerst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen, folgend auf Forderungen für freie Warenlieferungen und Ersatzteile, und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt
      stehenden Leistungen verrechnet werden. Allfällige Zahlungswidmungen des Kunden sind unbeachtlich.
    8. Beigestellte Ware
      8.1. Werden Geräte, Teile oder sonstige Materialien vom
      Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt dem Kunden einen
      Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte, Teile
      bzw. des Materials zu berechnen.
      8.2. Solche vom Kunden bereitgestellten Geräte, Teile und
      sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    9. Rücktrittsrecht vom Vertrag
      9.1. Wir behalten uns das Recht vor, von Bestellungen vor
      erfolgter Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten, falls wir
      davon Kenntnis erlangen, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheint, ohne dass dem Kunden, auch bei
      geleisteter Anzahlung, ein Recht auf Schadensersatz zusteht.
      9.2. Der Kunde kann einen Vertragsrücktritt nur dadurch
      abwenden, indem er entweder über das gesamte Entgelt
      Vorauskasse leistet, oder uns über den Auftragswert eine abstrakte, mit ausreichender Laufzeit versehene Bankgarantie eines anerkannten österreichischen Geldinstitutes aushändigt.
    10. Bonitätsprüfung
      10.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
      dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV Europa Alpenländischer Kreditorenverband für
      Kreditschutz und Betriebswirtschaft , Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870
      (KSV) übermittelt werden.
    11. Mitwirkungspflichten des Kunden
      11.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
      rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat,
      die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden, oder der Kunde
      aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
      musste.
      11.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
      Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezüglich projektierte Änderungen unaufgefordert
      zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den
      notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
      11.3. Kommt der Kunde dieser Mitteilungspflicht nicht nach,
      ist ausschließlich im Hinblick auf die, infolge falscher Kundenangaben, nicht voll gegebenen Leistungsfähigkeit – unsere
      Leistung nicht mangelhaft. Der Kunde hat die erforderlichen
      Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat, oder aufgrund der Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen
      verfügen musste.
      11.4. Die, für die Leistungsausführung, einschließlich des
      Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen
      sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
      11.5. Der Kunde hat uns, für die Zeit der Leistungsausführung, kostenlos, versperrbare Räume für den Aufenthalt der
      Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
    12. Schutzrechte Dritter
      Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei,
      und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte
      Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung
      des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur
      Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der
      von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der
      Ansprüche ist offenkundig.
      12.1. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
      12.2. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
    13. Leistungsausführung
      13.1. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten
      als vorweg genehmigt.
      13.2. Sachlich (z.B. Baufortschritt, Anlagengröße, u. a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und
      können gesondert in Rechnung gestellt werden.
    14. Eigentumsvorbehalt
      14.1. Die erbrachte Leistung bleibt unbeschadet eines früheren Gefahrenüberganges bis zur vollständigen Bezahlung aller
      unserer Forderungen aus der Lieferung, zuzüglich allfälliger
      Zinsen, Spesen und Kosten das Eigentum von AgrarTech. Der
      Kunde ist verpflichtet, die Leistung während des Bestehens
      des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten
      regelmäßig durchzuführen und dies AgrarTech schriftlich
      nachzuweisen. Der Kunde hat AgrarTech unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere
      von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen
      Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem
      Besitzwechsel, sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der Kunde hat Schäden und Kosten zu ersetzen,
      die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und
      durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe
      Dritter auf die Leistung entstehen.
      14.2. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme
      der Leistung ist der Kunde verpflichtet, das Eigentum von AgrarTech geltend zu machen, uns unverzüglich schriftlich zu verständigen und uns alle Aufwendungen für die Erhaltung des
      Eigentums zu ersetzen.
      14.3. Bedient sich der Kunde der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet, diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung zu
      machen, dass AgrarTech das Eigentum an der Ware so lange
      zusteht, bis der gesamte Preis samt den entstandenen Zinsen
      und Kosten gezahlt worden ist.
      14.4. Trotz des Eigentumsvorbehalts trägt der Kunde die
      Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware,
      sowie für Zufall, höhere Gewalt, Verlust und Diebstahl. Sofern
      der Kunde die abgenommene Ware nicht ausreichend versichert hat, können wir, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein,
      die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen
      Schadensfälle im angemessenen Ausmaß und Umfang versichern. Solange der Eigentumsvorbehalt für uns besteht, gehen
      die Kosten einer erforderlichen Instandsetzung zu Lasten des
      Kunden.
      14.5. Soweit die Ware zum Weiterverkauf geliefert wird, gilt
      ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, und der Kunde darf einen Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
      nur dann vornehmen, wenn er
      a) gleichzeitig die Entgeltforderung/Kaufpreisforderung im Umfang des beim Lieferer hierauf noch anhaftenden Betrages an den
      Lieferer zediert und die Zession in seinen Büchern
      anmerkt;
      b) bei Barzahlung den Kaufpreis abgesondert für AgrarTech innehat.
      14.6. Die uns zustehende Befugnis, die Forderungen selbst
      einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
      Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
      14.7. Wenn die gelieferten Werke und Waren gemäß § 414
      ABGB Bestandteile einer anderen Sache werden, und eine Zurückversetzung nicht möglich oder wirtschaftlich ist, so steht
      das daraus im Verhältnis zum Wert der Gesamtsache resultierende Miteigentum AgrarTech zu.
      14.8. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistung, bei Säumigkeit des Kunden mit Zahlungen
      oder Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, jederzeit und an
      jedem Ort einzuziehen, sofern der Kunde keine geeigneten
      von uns anerkannten Sicherheiten beibringt.
    15. Inbetriebnahme
      15.1. Die Inbetriebnahme ist erst nach vollständiger und gewissenhafter Durchsicht der jeweiligen Betriebsanleitung und
      auch nur unter Beachtung derselben zulässig. Diese Verpflichtung ist im Fall des Weiterverkaufes vom Kunden an seine
      Kunden zu überbinden.
    16. Gefahrenübergang und Versand
      16.1. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur an den Kunden bzw. bei Selbstabholung
      durch den Kunden am vereinbarten Übergabeort laut Auftrag
      auf den Kunden über. Wünscht der Kunde eine gesonderte
      Transportversicherung, so hat er dies bei Vertragsabschluss
      bekannt zu geben, und gehen die dadurch verursachten Mehrkosten zulasten des Kunden. Wir sind, unabhängig davon, berechtigt, eine Transportversicherung zugunsten des Bestellers
      abzuschließen.
    17. Gewährleistung
      17.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem
      Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Nach Ablauf dieser Frist
      verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sodass der
      Kunde uns gegenüber keinen Rückgriff gemäß § 933b ABGB
      geltend machen kann. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
      auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
      17.2. Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des Kunden, setzen die Erhebung einer
      schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung
      der Leistung, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird.
      Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige
      Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
      17.3. Der Kunde trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
      für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
      Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABG ist ausgeschlossen.
      17.4. Wir haben bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach seiner Wahl die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern, oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen, oder eine angemessene
      Preisminderung vorzunehmen. Eine Wandlung ist ausgeschlossen.
      17.5. Wir sind zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn
      der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt
      hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht
      zur Zurückhaltung seiner Leistung.
      17.6. Sind wir nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens acht Wochen nicht in der
      Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so
      hat der Kunde das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger
      Wirkung zurückzutreten.
      17.7. Dem Kunden stehen aus Anlass des Rücktritts keine
      Schadenersatzansprüche gegen uns zu.
      17.8. Bei Lieferungen oder Leistungen, die durch eigenes
      Personal des Kunden oder durch Dritte nachträglich verändert
      werden, entfällt für uns jegliche Gewährleistung. Ebenso übernehmen wir keine Gewähr für unsachgemäße Bedienung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den
      Kunden oder seine Dienstnehmer, oder für Mängel die auf
      falschem Zusammenbau oder unsachgemäßer Inbetriebnahme, schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer oder ohne
      schriftliche Zustimmung von uns ausgeführter Reparaturen,
      und natürlichem Verschleiß oder Abnutzung beruhen. Durch
      Bedienungsfehler oder widmungswidrige Verwendung seitens
      des Kunden oder eines Dritten verursachte Fehler, Störungen
      oder Schäden sind nicht Bestandteil der Gewährleistung.
      Ebenso ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die
      technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.a. nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand, oder mit den gelieferten Gegenständen
      kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel
      ist.
      17.9. Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel,
      die unter Einhaltung der Betriebsanleitungen und bei normalem (bestimmungsgemäßen) Gebrauch auftreten.
      17.10. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt,
      so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern
      nur dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat uns in diesen Fällen bei allfälliger
      Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
    18. Haftung (Schadenersatz)
      18.1. Außerhalb des Produkthaftungsgesetzes beschränkt
      sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
      18.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
      18.3. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge voraus.
      18.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall
      binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.
      18.5. Wenn, und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
      haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu
      seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B.
      Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die
      Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
      Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
      18.6. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz
      von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Handlungen von Erfüllungsgehilfen und für Schäden aus
      Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, für Schäden, die auf
      Handlungen Dritter oder auf höhere Gewalt zurückzuführen
      sind, ist ausgeschlossen.
      18.7. Wir haften nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter
      oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
      18.8. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
      Dritte, oder natürliche Abnützung, sofern dieses Ereignis kausal für den entstandenen Schaden war.
      18.9. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen
      Bedingungen ist die Haftung durch AgarTech gegenüber dem
      Kunden für Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen. Werden
      wir wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen
      durch den Kunden, von Dritten in Anspruch genommen, oder
      droht dem Kunden in Anspruch genommen zu werden, wird
      der Kunde uns unverzüglich informieren.
      18.10. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
    19. Kommisionsware
      19.1. Der Kunde haftet für den Verlust und die Beschädigung
      der findlichen Ware, sowie für die Folgen unsachgemäßer Lagerung, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung
      auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten.
    20. Schriftlichkeitserfordernis
      20.1. Jede Aufhebung, Ergänzung oder Änderung von Verträgen zwischen AgrarTech und seinen Kunden bedarf zu ihrer
      Gültigkeit der Schriftform. Dem in diesen Bedingungen enthaltenen Schriftlichkeitserfordernis wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail entsprochen. Allerdings trägt der
      Absender das Risiko des Einlangens beim Empfänger, indem
      er den Zugang zu beweisen hat.
    21. Salvatorische Klausel
      21.1. Sofern eine Bestimmung gegenständlicher Verkaufsbedingungen nichtig ist, verpflichten sich die Vertragsparteien
      hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen, welche
      dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommen, zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt.
    22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
      22.1. Erfüllungsort für die Leistung, Zahlung und alle anderen
      beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der AgrarTech in
      8741 Weißkirchen. Gerichtsstand ist Leoben, AgarTech ist jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Kunden zuständige
      Gericht anzurufen. Den Rechtsbeziehungen ist das österreichische Recht zugrunde zu legen. Die Anwendbarkeit des UN
      Kaufrechtes wird ausgeschlossen.