Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von
AgrarTech Johannes Steinberger
Stand Dezember 2022
Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) gelten für alle von AgrarTech Johannes Steinberger, Allersdorf 59, 8741 Weißkirchen als Auftragnehmer (in der Folge „AgrarTech“) abgeschlossenen Verträge, und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen (in der Folge gemeinsam kurz die „Leistungen“) sowie alle von AgrarTech abgegebenen Angebote, soweit nicht ausdrücklich schriftliche Sondervereinbarungen abgeschlossen werden. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von AgrarTech schriftlich bestätigt worden sind.
Diese AGB bilden stets einen integrierenden Bestandteil, jedes von AgrarTech mit einem Auftraggeber (in der Folge der „Kunde“) abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Sie gelten ausschließlich für die Rechtsgeschäfte zwischen AgrarTech und Unternehmern, für die das mit AgrarTech eingegangene Rechtsverhältnis zum Betrieb ihres Unternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Konsumentenschutzgesetzes gehört, und richten sich nicht an Verbraucher.
Abweichende oder ergänzende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, AgrarTech stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und AgrarTech bewusst und wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen.
- Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss
1.1. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Angaben zu den Leistungen sind bis zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden freibleibend und unverbindlich, und
verpflichten uns nicht zur Leistung. Technische und sonstige
Änderungen bleiben vorbehalten.
1.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen, im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für
den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
1.3. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist
Deutsch.
1.4. Der Vertrag kommt mit der korrespondierenden Annahme unseres Angebotes durch den Kunden und Unterfertigung
des Kaufvertrages durch den Kunden und AgrarTech zustande.
1.5. Bestellungen des Kunden bedürfen der schriftlichen Annahme durch AgarTech. Die Annahme bleibt uns frei. Bestellungen werden nach Maßgabe und Umfang der schriftlichen
Auftragsbestätigung verbindlich. EDV-mäßig erstellte Auftragsbestätigungen bedürfen keiner Unterschrift.
1.6. Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen, etc.)
sowie Abbildungen sind nur als annähernd anzusehen. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
1.7. Wir behalten uns jederzeitige Änderungen der Konstruktion vor, ohne verpflichtet zu sein, solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Konstruktionsänderung fertiggestellt worden sind.
1.8. Tritt der Kunde nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag –
gleich aus welchem Grunde auch immer – vom Vertrag zurück, steht uns das Recht, eine Stornogebühr in der Höhe von
10% des vereinbarten Nettoentgeltes und zusätzlich auch den
Ersatz der bereits aufgelaufenen Herstellungskosten zu begehren, wogegen in diesem Fall die angearbeiteten Teile dem
Kunden zur Verfügung stehen.
1.9. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.
Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum
Vertragsinhalt erklärt wurden. - Geistiges Eigentum
2.1. Pläne, patentiertes CFS, Skizzen, Kostenvoranschläge
und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
2.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalt der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.3. Angebots- und Projektunterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.4. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenem Wissens
Dritten gegenüber. - Leitungsfristen und Termine
3.1. Alle angegebenen Liefer- und Fertigstellungstermine sind
unverbindlich. Sie sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
gesondert schriftlich zugesagt wurde.
3.2. Leistungsfristen beginnen mit dem Einlangen der vereinbarten Anzahlungen zu laufen, beides unter der Voraussetzung, dass der Kunde, alle für die Auslieferung bzw. Ausführung der Leistung erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Einfuhrgenehmigungen, Zahlung des gesamten Entgeltes, etc.) erbracht und sonst seine Vertragsverpflichtung erfüllt hat.
3.3. Wird der Beginn der Leistungsausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß unseren AGBs, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus geschoben.
3.4. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde
zu akzeptieren und berechtigen nicht zum Rücktritt wegen
Leistungsverzug.
3.5. Unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Fälle höherer
Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen,
Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbares Ausbleiben von Lieferungen oder Leistungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren wir
uns zur Erfüllung dieses Vertrages bedienen) berechtigen den
Kunden nicht zum Rücktritt wegen Leistungsverzug, sondern
verlängern die Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist angemessen um
den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Unser Rücktrittsrecht im Falle höherer Gewalt wird hierdurch jedoch nicht berührt.
3.6. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung
sind ausgeschlossen. - Leistungsverzug
4.1. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns, steht
dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der
Nachfrist hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. - Behelfsmäßige Instandsetzung
5.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit. - Gefahrenübergang, Preisgefahr
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die
Preisgefahr, ab Bereitstellung der Leistung zur Abholung oder
ab Übergabe an einen Transporteur.
6.2. Der Vertrag gilt mit Versandbereitschaft als erfüllt. Wird
der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so bezahlt er
uns, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens
jedoch 2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Fakturierung und Zahlungstermin bleiben dadurch unberührt.
6.3. Leistungen, die „auf Abruf“ oder „auf Abholung“ oder dergleichen bestellt wurden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des
Kunden bei uns, oder nach unserer Wahl bei einem Dritten.
Bei auch bloß objektivem Annahmeverzugs des Kunden, sind
wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern. - Entgelt und Zahlungsbedingungen
7.1. Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro und gelten als
Richtpreise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
7.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch
auf angemessenes Entgelt.
7.3. Nebenkosten für Nebenleistungen sowie Transportkosten
(z.B. Frachtspesen, Versicherung, Kommission) und sonstiger
Gebühren, Abgaben, Steuern, Zölle, richten sich nach dem
tatsächlichen Aufwand, und sind – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – im Entgelt für die Hauptleistung nicht enthalten, und vom Kunden gesondert zu tragen.
7.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen
zu vergüten.
7.5. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist ein Drittel
des Entgeltes 14 Tage nach Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Das Entgelt ist auf unser Girokonto zu überweisen.
7.6. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
7.7. Wir sind aus eigenem Interesse berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten
Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von mindestens 20% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen, oder von Änderungen der nationalen bzw.
Weltmarkpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
7.8. Mangels besonderer Vereinbarungen haben sämtliche
Zahlungen durch Banküberweisung zu erfolgen, und sind
prompt mit Rechnungserhalt fällig. Eine Übergabe der Ware
erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung unseres Kaufpreises
und Eingang auf unserem Girokonto. Nur solche Zahlungen
haben Gültigkeit, die unmittelbar an AgrarTech erfolgen,
Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Einziehungsund Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
7.9. Wir lehnen die Annahme von Bargeld, Wechsel, Schecks
oder sonstiger Zahlungsversprechen Dritter ab.
7.10. Bei Zahlungsverzug gelangen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, ab Fälligkeit der Zahlung, Verzugszinsen
gemäß § 456 UGB zur Verrechnung. Darüber hinaus ist der
Kunde verpflichtet, uns sämtliche Finanzierungs- sowie Betreibungskosten und Spesen, einschließlich Anwalts-, und Gerichtskosten, Kosten für eine (allenfalls auch gerichtliche bzw.
grundbücherliche) Sicherstellung, Inkassospesen, Gebühren
und sonstige Auslagen zu ersetzen.
7.11. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Forderung als
anerkannt gilt. Vom Kunden erhobene Einwendungen gegen
die Rechnung hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, außer es handelt sich um Beanstandung offensichtlicher Fehler der Rechnung. Gegen unsere Ansprüche kann der
Kunde nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Der Kunde
erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er
leistet, zuerst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen, folgend auf Forderungen für freie Warenlieferungen und Ersatzteile, und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Leistungen verrechnet werden. Allfällige Zahlungswidmungen des Kunden sind unbeachtlich. - Beigestellte Ware
8.1. Werden Geräte, Teile oder sonstige Materialien vom
Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt dem Kunden einen
Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte, Teile
bzw. des Materials zu berechnen.
8.2. Solche vom Kunden bereitgestellten Geräte, Teile und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. - Rücktrittsrecht vom Vertrag
9.1. Wir behalten uns das Recht vor, von Bestellungen vor
erfolgter Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten, falls wir
davon Kenntnis erlangen, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheint, ohne dass dem Kunden, auch bei
geleisteter Anzahlung, ein Recht auf Schadensersatz zusteht.
9.2. Der Kunde kann einen Vertragsrücktritt nur dadurch
abwenden, indem er entweder über das gesamte Entgelt
Vorauskasse leistet, oder uns über den Auftragswert eine abstrakte, mit ausreichender Laufzeit versehene Bankgarantie eines anerkannten österreichischen Geldinstitutes aushändigt. - Bonitätsprüfung
10.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV Europa Alpenländischer Kreditorenverband für
Kreditschutz und Betriebswirtschaft , Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870
(KSV) übermittelt werden. - Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat,
die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden, oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
11.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezüglich projektierte Änderungen unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den
notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
11.3. Kommt der Kunde dieser Mitteilungspflicht nicht nach,
ist ausschließlich im Hinblick auf die, infolge falscher Kundenangaben, nicht voll gegebenen Leistungsfähigkeit – unsere
Leistung nicht mangelhaft. Der Kunde hat die erforderlichen
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat, oder aufgrund der Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen
verfügen musste.
11.4. Die, für die Leistungsausführung, einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
11.5. Der Kunde hat uns, für die Zeit der Leistungsausführung, kostenlos, versperrbare Räume für den Aufenthalt der
Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. - Schutzrechte Dritter
Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei,
und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte
Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung
des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der
von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
12.1. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
12.2. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. - Leistungsausführung
13.1. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten
als vorweg genehmigt.
13.2. Sachlich (z.B. Baufortschritt, Anlagengröße, u. a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt werden. - Eigentumsvorbehalt
14.1. Die erbrachte Leistung bleibt unbeschadet eines früheren Gefahrenüberganges bis zur vollständigen Bezahlung aller
unserer Forderungen aus der Lieferung, zuzüglich allfälliger
Zinsen, Spesen und Kosten das Eigentum von AgrarTech. Der
Kunde ist verpflichtet, die Leistung während des Bestehens
des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten
regelmäßig durchzuführen und dies AgrarTech schriftlich
nachzuweisen. Der Kunde hat AgrarTech unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere
von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen
Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem
Besitzwechsel, sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der Kunde hat Schäden und Kosten zu ersetzen,
die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und
durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe
Dritter auf die Leistung entstehen.
14.2. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme
der Leistung ist der Kunde verpflichtet, das Eigentum von AgrarTech geltend zu machen, uns unverzüglich schriftlich zu verständigen und uns alle Aufwendungen für die Erhaltung des
Eigentums zu ersetzen.
14.3. Bedient sich der Kunde der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet, diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung zu
machen, dass AgrarTech das Eigentum an der Ware so lange
zusteht, bis der gesamte Preis samt den entstandenen Zinsen
und Kosten gezahlt worden ist.
14.4. Trotz des Eigentumsvorbehalts trägt der Kunde die
Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware,
sowie für Zufall, höhere Gewalt, Verlust und Diebstahl. Sofern
der Kunde die abgenommene Ware nicht ausreichend versichert hat, können wir, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein,
die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen
Schadensfälle im angemessenen Ausmaß und Umfang versichern. Solange der Eigentumsvorbehalt für uns besteht, gehen
die Kosten einer erforderlichen Instandsetzung zu Lasten des
Kunden.
14.5. Soweit die Ware zum Weiterverkauf geliefert wird, gilt
ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, und der Kunde darf einen Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
nur dann vornehmen, wenn er
a) gleichzeitig die Entgeltforderung/Kaufpreisforderung im Umfang des beim Lieferer hierauf noch anhaftenden Betrages an den
Lieferer zediert und die Zession in seinen Büchern
anmerkt;
b) bei Barzahlung den Kaufpreis abgesondert für AgrarTech innehat.
14.6. Die uns zustehende Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
14.7. Wenn die gelieferten Werke und Waren gemäß § 414
ABGB Bestandteile einer anderen Sache werden, und eine Zurückversetzung nicht möglich oder wirtschaftlich ist, so steht
das daraus im Verhältnis zum Wert der Gesamtsache resultierende Miteigentum AgrarTech zu.
14.8. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistung, bei Säumigkeit des Kunden mit Zahlungen
oder Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, jederzeit und an
jedem Ort einzuziehen, sofern der Kunde keine geeigneten
von uns anerkannten Sicherheiten beibringt. - Inbetriebnahme
15.1. Die Inbetriebnahme ist erst nach vollständiger und gewissenhafter Durchsicht der jeweiligen Betriebsanleitung und
auch nur unter Beachtung derselben zulässig. Diese Verpflichtung ist im Fall des Weiterverkaufes vom Kunden an seine
Kunden zu überbinden. - Gefahrenübergang und Versand
16.1. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur an den Kunden bzw. bei Selbstabholung
durch den Kunden am vereinbarten Übergabeort laut Auftrag
auf den Kunden über. Wünscht der Kunde eine gesonderte
Transportversicherung, so hat er dies bei Vertragsabschluss
bekannt zu geben, und gehen die dadurch verursachten Mehrkosten zulasten des Kunden. Wir sind, unabhängig davon, berechtigt, eine Transportversicherung zugunsten des Bestellers
abzuschließen. - Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Nach Ablauf dieser Frist
verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sodass der
Kunde uns gegenüber keinen Rückgriff gemäß § 933b ABGB
geltend machen kann. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
17.2. Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des Kunden, setzen die Erhebung einer
schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung
der Leistung, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird.
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige
Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
17.3. Der Kunde trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABG ist ausgeschlossen.
17.4. Wir haben bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach seiner Wahl die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern, oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen, oder eine angemessene
Preisminderung vorzunehmen. Eine Wandlung ist ausgeschlossen.
17.5. Wir sind zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn
der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt
hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht
zur Zurückhaltung seiner Leistung.
17.6. Sind wir nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens acht Wochen nicht in der
Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so
hat der Kunde das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger
Wirkung zurückzutreten.
17.7. Dem Kunden stehen aus Anlass des Rücktritts keine
Schadenersatzansprüche gegen uns zu.
17.8. Bei Lieferungen oder Leistungen, die durch eigenes
Personal des Kunden oder durch Dritte nachträglich verändert
werden, entfällt für uns jegliche Gewährleistung. Ebenso übernehmen wir keine Gewähr für unsachgemäße Bedienung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den
Kunden oder seine Dienstnehmer, oder für Mängel die auf
falschem Zusammenbau oder unsachgemäßer Inbetriebnahme, schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer oder ohne
schriftliche Zustimmung von uns ausgeführter Reparaturen,
und natürlichem Verschleiß oder Abnutzung beruhen. Durch
Bedienungsfehler oder widmungswidrige Verwendung seitens
des Kunden oder eines Dritten verursachte Fehler, Störungen
oder Schäden sind nicht Bestandteil der Gewährleistung.
Ebenso ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.a. nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand, oder mit den gelieferten Gegenständen
kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel
ist.
17.9. Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel,
die unter Einhaltung der Betriebsanleitungen und bei normalem (bestimmungsgemäßen) Gebrauch auftreten.
17.10. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt,
so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern
nur dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat uns in diesen Fällen bei allfälliger
Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. - Haftung (Schadenersatz)
18.1. Außerhalb des Produkthaftungsgesetzes beschränkt
sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
18.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge voraus.
18.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall
binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Wenn, und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu
seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die
Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.6. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz
von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Handlungen von Erfüllungsgehilfen und für Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, für Schäden, die auf
Handlungen Dritter oder auf höhere Gewalt zurückzuführen
sind, ist ausgeschlossen.
18.7. Wir haften nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter
oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
18.8. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnützung, sofern dieses Ereignis kausal für den entstandenen Schaden war.
18.9. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen
Bedingungen ist die Haftung durch AgarTech gegenüber dem
Kunden für Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen. Werden
wir wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen
durch den Kunden, von Dritten in Anspruch genommen, oder
droht dem Kunden in Anspruch genommen zu werden, wird
der Kunde uns unverzüglich informieren.
18.10. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. - Kommisionsware
19.1. Der Kunde haftet für den Verlust und die Beschädigung
der findlichen Ware, sowie für die Folgen unsachgemäßer Lagerung, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung
auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten. - Schriftlichkeitserfordernis
20.1. Jede Aufhebung, Ergänzung oder Änderung von Verträgen zwischen AgrarTech und seinen Kunden bedarf zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Dem in diesen Bedingungen enthaltenen Schriftlichkeitserfordernis wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail entsprochen. Allerdings trägt der
Absender das Risiko des Einlangens beim Empfänger, indem
er den Zugang zu beweisen hat. - Salvatorische Klausel
21.1. Sofern eine Bestimmung gegenständlicher Verkaufsbedingungen nichtig ist, verpflichten sich die Vertragsparteien
hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen, welche
dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommen, zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt. - Erfüllungsort und Gerichtsstand
22.1. Erfüllungsort für die Leistung, Zahlung und alle anderen
beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der AgrarTech in
8741 Weißkirchen. Gerichtsstand ist Leoben, AgarTech ist jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Kunden zuständige
Gericht anzurufen. Den Rechtsbeziehungen ist das österreichische Recht zugrunde zu legen. Die Anwendbarkeit des UN
Kaufrechtes wird ausgeschlossen.